Glossar
Hier finden Sie wichtige Begriffserklärungen in alphabetischer Sortierung.
- CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
- Die Abkürzung CLP bedeutet: Regulation on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures (Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen). Ziel der Verordnung ist die Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sowie die Gewährleistung des freien Warenverkehrs innerhalb des europäischen Binnenverkehrs von chemischen Stoffen, Gemischen und bestimmten spezifischen Erzeugnissen. Die Verordnung ist am 20.01.2009 in Kraft getreten. Die Stoff- und Zubereitungsrichtlinie (67/548/EWG und 1999/45/EG) werden zum 01.06.2015 aufgehoben (s. a. Eintrag: GHS).
- Corneometrie
- Messverfahren zur Erfassung des Feuchtigkeitsgehaltes der oberen Hautschicht (Hornschicht).
- Degradation
- Die Verschlechterung des Handschuhmaterials aufgrund der Einwirkung von Chemikalien. Eine Folge kann z. B. Aufquellen oder Versprödung des Handschuhmaterials sein. Durch diese Veränderungen wird das Material weniger widerstandsfähig gegenüber der Chemikalie. Das bedeutet, dass die Schutzwirkung des Handschuhs abnimmt.
- Dermale Exposition
- Die dermale Exposition beschreibt den Hautkontakt mit Stoffen oder Gemischen. Der Hautkontakt kann entweder ein direkter oder auch ein indirekter Kontakt sein, z. B. mit kontaminierten Arbeitskleidungen oder Arbeitsmitteln. Die dermale Exposition wird im Allgemeinen durch Menge und Konzentration eines Stoffes auf der Haut beschrieben, sowie durch die Parameter: benetzte Fläche, Lokalisation, Dauer und Häufigkeit des Hautkontaktes.
- DGUV Regeln
- DGUV-Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit dienen der Konkretisierung von Inhalten z. B. aus übergeordneten Arbeitsschutzvorschriften (EU-Richtlinien, staatliche Arbeitsschutzvorschriften, GefStoffV etc.), berufsgenossenschaftlichen Vorschriften, technischen Spezifikationen (z. B. EN Normen) und den Erfahrungen berufsgenossenschaftlicher Präventionsarbeit. DGUV Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder Vorschriften der Unfallversicherungsträger geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Im Zusammenhang mit Hand- und Hautschutz sind die folgenden DGUV Regeln wichtig:
- DGUV Regel 112-189 Benutzung von Schutzkleidung
- DGUV Regel 112-195 Benutzung von Schutzhandschuhen - Duftstoffe
- Chemische Stoffe, die einem Produkt zugesetzt werden, um einen angenehmen Geruch zu erhalten. Da Allergien gegen Duftstoffe auftreten können, sollten im Rahmen des beruflichen Hautschutzes bevorzugt unparfümierte Produkte eingesetzt werden.
- Durchbruchzeit
- Sie bezeichnet die Dauer zwischen dem ersten Kontakt einer Prüfchemikalie auf der Außenfläche eines Schutzhandschuhs und ihrem anschließenden Austreten auf der Handschuhinnenseite. Es wird die Durchdringung (Permeation) einer Chemikalie durch das Handschuhmaterial auf molekularer Ebene getestet.
- Durchstichkraft
- Die so genannte Durchstichkraft ist ein Maß für die Schutzwirkung des Handschuhs gegen mechanische Belastungen. Der Handschuh wird unter festgelegten Testbedingungen durchstochen und je nach Ergebnis einer Leistungsstufe (1-4) zugeordnet. Falls der Schutzhandschuh die Mindestanforderungen an die Durchstichkraft nicht erfüllt, wird hierfür die Ziffer 0 angegeben.
- Dyneema®
- Besteht aus Hochleistungs-Polyethylengarn (HP-PE) mit sehr hoher Zugfestigkeit und guten mechanischen Eigenschaften.
- EG-Baumusterprüfung
- Eine EG-Baumusterprüfung ist die Prüfung eines Produktes durch eine benannte (notifizierte) Stelle. Um bestimmte Produkte auf dem europäischen Binnenmarkt in Verkehr bringen zu dürfen ist diese Prüfung gesetzlich vorgeschrieben. Darunter fallen z. B. persönliche Schutzausrüstungen, die nach der PSA-Verordnung (EU) 2016/425 in die Kategorien II und III eingestuft werden.
- EG-Konformitätserklärung
- Mit der EG-Konformitätserklärung bestätigt der Hersteller (bzw. falls dieser seinen Sitz außerhalb der EU hat, ggf. sein Bevollmächtigter mit Sitz in der EU), dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Produkt den grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen aller relevanten europäischen Richtlinien entspricht, also mit ihnen konform ist.
- Einstufung
- Die Zuordnung von Gefahrstoffen zu bestimmten Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien ((EG) Nr. 1272/2008) mit den zugehörigen H-Sätzen.
- Ekzem
- Ekzem ist ein medizinischer Fachbegriff für nichtinfektiöse Entzündungen der äußeren Haut (Oberhaut oder obere Dermis (Lederhaut)). Sie können sich durch Rötung, Knötchen, Bläschen, Nässen oder Schuppenbildung bemerkbar machen. Dabei handelt es sich um eine nicht ansteckende Krankheit.
- Elastomere
- Elastomere sind natürliche oder synthetische makromolekulare Stoffe (Polymere), mit gummielastischem Verhalten. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird auch häufig der Ausdruck Gummi verwendet.
- Emulgator
- Stoff, der es ermöglicht, ein fein verteiltes Gemisch (Emulsion) aus zwei nicht mischbaren Flüssigkeiten durch Änderung ihrer Grenzflächenspannung herzustellen und zu stabilisieren.
- Epidermis
- Die menschliche Haut hat einen schichtförmigen Aufbau. Die äußere Hautschicht ist die Epidermis (Oberhaut). Sie übernimmt eine wichtige Schutzfunktion gegen äußere Einflüsse. Ihre oberste Schicht ist die Hornschicht.
- Erbgutverändernd
- Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut vererbbare genetische Schäden zur Folge haben oder deren Häufigkeit erhöhen können.
- Ergänzende Gefahrenhinweise - EUH-Sätze
- Die CLP-Verordnung enthält neben den H-Sätzen noch ergänzend EUH-Sätze (supplemental hazard statements). Sie greifen Inhalte auf, die im GHS der Vereinten Nationen nicht geregelt sind.
- Ermittlungspflicht
- Arbeitgeber sind verpflichtet, die Gefahren, die von einem verwendeten Stoff ausgehen, zu ermitteln (vgl. § 7 GefStoffV). Dies gilt auch für Arbeitsstoffe, die noch keine Gefährlichkeitszuordnung (H- und P-Sätze) haben. Der Händler muss dem Verbraucher eine eindeutige Auskunft über eine mögliche Gefährlichkeit des Arbeitsstoffes geben. Mögliche Gefährdungen müssen vor Benutzung im Betrieb ermittelt werden.
- Europäische Normen (EN-Normen) für Schutzhandschuhe
- Die so genannten harmonisierten europäischen Normen sind ein untergesetzliches Regelwerk zur Konkretisierung von EU-Richtlinien und Verordnungen. In ihnen werden nachprüfbare Parameter und Kennwerte festgelegt, die Gefährdungen und Belastungen beschreiben. In der europäischen PSA-Verordnung (EU) 2016/425 werden die grundsätzlichen Anforderungen an persönliche Schutzausrüstungen für den europäischen Binnenmarkt geregelt. Von dieser Verordnung ausgehend regeln die dazugehörigen Normen die technischen Details. Beispiele hierfür sind:
- DIN EN ISO 374-1 - Schutzhandschuhe gegen gefährliche Chemikalien und Mikroorganismen (Teil 1: Terminologie und Leistungsanforderungen für chemische Risiken)
- DIN EN ISO 374-2 - Schutzhandschuhe gegen gefährliche Chemikalien und Mikroorganismen (Teil 2: Bestimmung des Widerstandes gegen Penetration)
- DIN EN 16523-1 - Bestimmung des Widerstandes von Materialien gegen die Permeation von Chemikalien (Teil 1: Permeation durch flüssige Chemikalie unter Dauerkontakt) (Ersatz für DIN EN 374-3)
- DIN EN 16523-2 - Bestimmung des Widerstandes von Materialien gegen die Permeation von Chemikalien (Teil 2: Permeation durch potentiell gefährliche gasförmige Chemikalien unter Dauerkontakt)
- DIN EN ISO 374-4 - Schutzhandschuhe gegen gefährliche Chemikalien und Mikroorganismen (Teil 4: Bestimmung des Widerstandes gegen Degradation durch Chemikalien)
- DIN EN ISO 374-5 - Schutzhandschuhe gegen gefährliche Chemikalien und Mikroorganismen (Teil 5: Terminologie und Leistungsanforderungen für Risiken durch Mikroorganismen)
- DIN EN 388 - Schutzhandschuhe gegen mechanische Risiken
- DIN EN 407 - Schutzhandschuhe gegen thermische Risiken (Hitze und/oder Feuer)
- DIN EN 420 - Schutzhandschuhe - Allgemeine Anforderung und Prüfverfahren (Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, www.beuth.de). - Explosionsgefährlich
- Nach GHS bzw. der CLP-Verordnung EG Nr. 1272/2008 werden explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff mit dem Piktogramm GHS01 gekennzeichnet.
- Feuchtarbeit
- Mitarbeiter verrichten Feuchtarbeit, wenn sie einen erheblichen Teil ihrer Arbeitszeit mit ihren Händen Arbeiten im feuchten Milieu ausführen, feuchtigkeitsdichte Schutzhandschuhe tragen oder häufig bzw. intensiv ihre Hände reinigen müssen. Da Feuchtarbeit zu einer Schädigung der Haut führen kann, muss der Arbeitgeber Mitarbeitern, die täglich mehr als 2 Stunden Feuchtarbeit verrichten, arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten. Pflichtvorsorge muss bei regelmäßiger Feuchtarbeit von mehr als vier Stunden pro Tag durchgeführt werden.
- Flammpunkt
- Dient als Maß für die Feuergefährlichkeit einer brennbaren Flüssigkeit. Der Flammpunkt ist die niedrigste Temperatur eines Stoffes/Gemisches (z. B. eines Lösemittels), bei der sich über seiner Oberfläche Dämpfe in solcher Menge entwickeln (so viel Lösemittel verdampft), dass deren Gemisch mit Luft durch eine Zündquelle, etwa eine Flamme oder ein Funken, gezündet werden kann.
- Fluorkautschuk (FKM, Fluorelastomer, Viton®)
- Fluorkautschuk (FKM, Viton®) wird aus Vinylidenfluorid und weiteren fluorhaltigen Monomeren hergestellt. Diese Monomere werden während der Polymerisation vernetzt. Da die Bindungsstärke zwischen Fluor und Kohlenstoff sehr hoch ist, entsteht hierbei ein Material mit sehr hoher Dichtigkeit, Chemikalien- und Altersbeständigkeit.
Fluorkautschuk (FKM, Fluorelastomer, Viton®) - Fortpflanzungsgefährdend (Reproduktionstoxisch)
- Stoffe und Gemische, die bei Einatmen, Verschlucken oder bei der Aufnahme über die Haut nicht vererbbare Schäden der Nachkommenschaft hervorrufen bzw. deren Häufigkeit erhöhen oder eine Beeinträchtigung der männlichen oder weiblichen Fortpflanzungsfunktionen oder -fähigkeit zur Folge haben können.
- Gasflasche
- Nach GHS bzw. der CLP-Verordnung EG Nr. 1272/2008 weist das Piktogramm GHS04 auf unter Druck stehende Gase hin.
- Gefährdungsermittlung
- Um z. B. arbeitsbedingte Hauterkrankungen zu verhüten, hat der Unternehmer gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz die Pflicht, alle Arbeitsplätze in Hinblick auf mögliche hautgefährdende Tätigkeiten zu untersuchen. Die Gefährdungsermittlung am Arbeitsplatz setzt die Beobachtung des gesamten Arbeitsablaufes vor Ort voraus. Hierbei werden alle möglichen hautgefährdenden Tätigkeiten bezüglich Art der Hautgefährdung, der Eigenschaften hautschädigender Stoffe (technische Merkblätter und Sicherheitsdatenblätter), sowie Intensität, Häufigkeit bzw. zeitlicher Umfang hautgefährdender Tätigkeiten, belastende Klimafaktoren und Feuchtarbeit erfasst. Die Ergebnisse werden beurteilt und daraus praktische Maßnahmen abgeleitet.
- Gefahrenpiktogramme
- Auffälligstes Element der Kennzeichnung nach GHS bzw. der CLP-Verordnung EG Nr. 1272/2008 sind die Gefahrenpiktogramme: schwarze Symbole auf weißem Hintergrund in rot umrandeten Rauten. Sie warnen bildhaft vor den Gefahren.
Die Piktogramme ersetzten 2015 die früheren Gefahrensymbole (schwarze Symbole auf orangefarbenem Hintergrund). Aufgrund der höheren Anzahl von Gefahrenklassen im Vergleich zu den Gefährlichkeitsmerkmalen sowie möglicher Umstufungen von Stoffen und Gemischen können die bisherigen orangefarbenen Gefahrensymbole nicht 1:1 durch die GHS-Piktogramme ersetzt werden. - Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
- Die Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen regelt u. a. umfassend die Schutzmaßnahmen für Beschäftigte bei Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen.
- Gesundheitsgefahr
- Nach GHS bzw. der CLP-Verordnung EG Nr. 1272/2008 steht das Piktogramm GHS08 für schwere Gesundheitsschäden, z. B. durch karzinogene oder die Atemwege sensibilisierende Stoffe und Gemische.