Um z. B. arbeitsbedingte Hauterkrankungen zu verhüten, hat der Unternehmer gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz die Pflicht, alle Arbeitsplätze in Hinblick auf mögliche hautgefährdende Tätigkeiten zu untersuchen. Die Gefährdungsermittlung am Arbeitsplatz setzt die Beobachtung des gesamten Arbeitsablaufes vor Ort voraus. Hierbei werden alle möglichen hautgefährdenden Tätigkeiten bezüglich Art der Hautgefährdung, der Eigenschaften hautschädigender Stoffe (technische Merkblätter und Sicherheitsdatenblätter), sowie Intensität, Häufigkeit bzw. zeitlicher Umfang hautgefährdender Tätigkeiten, belastende Klimafaktoren und Feuchtarbeit erfasst. Die Ergebnisse werden beurteilt und daraus praktische Maßnahmen abgeleitet.