Arbeitgeber sind verpflichtet, die Gefahren, die von einem verwendeten Stoff ausgehen, zu ermitteln (vgl. § 7 GefStoffV). Dies gilt auch für Arbeitsstoffe, die noch keine Gefährlichkeitszuordnung (H- und P-Sätze) haben. Der Händler muss dem Verbraucher eine eindeutige Auskunft über eine mögliche Gefährlichkeit des Arbeitsstoffes geben. Mögliche Gefährdungen müssen vor Benutzung im Betrieb ermittelt werden.