Sicherheitsbewertung von kosmetischen Mitteln
Nach Artikel 10 der Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009 muss zum Nachweis der Konformität des kosmetischen Mittels der Inverkehrbringer sicherstellen, dass das kosmetische Mittel eine Sicherheitsbewertung durchlaufen hat und ein Sicherheitsbericht für das kosmetische Mittel erstellt worden ist.
Die hierfür verantwortliche Person stellt sicher, dass
- die beabsichtigte Verwendung des kosmetischen Mittels und die voraussichtliche Belastung durch einzelne Inhaltsstoffe bei der Sicherheitsbewertung berücksichtigt werden,
- bei der Sicherheitsbewertung ein angemessenes Beweiskraftkonzept für die Überprüfung der Daten aus allen vorhandenen Quellen angewendet wird,
- der Sicherheitsbericht für das kosmetische Mittel hinsichtlich zusätzlicher sachdienlicher Informationen, die sich nach dem Inverkehrbringen des Mittels ergeben haben, aktualisiert wird.