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Sicherheitsbericht für kosmetische Mittel

Nach Anhang 1 der Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009 muss der Sicherheitsbericht folgendes enthalten:

  • Zusammensetzung des Erzeugnisses
  • Physikalische/chemische Eigenschaften und Stabilität des kosmetischen Mittels
  • Mikrobiologische Qualität
  • Verunreinigungen, Spuren, Informationen zum Verpackungsmaterial
  • Normaler und vernünftigerweise vorhersehbarer Gebrauch
  • Exposition gegenüber dem kosmetischen Mittel (z. B. Ort der Anwendung, Dauer und Häufigkeit des Gebrauchs)
  • Exposition gegenüber den Stoffen
  • Toxikologische Profile der Stoffe (z. B. Reizung von Haut und Augen, Sensibilisierung der Haut)
  • Unerwünschte Wirkungen und ernste unerwünschte Wirkungen
  • Informationen über das kosmetische Mittel
  • Schlussfolgerungen aus der Bewertung
  • Warnhinweise auf dem Etikett und Gebrauchsanweisungen
  • Begründung
  • Qualifikation des Bewerters und Genehmigung

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