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Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung ist ein wichtiges Instrument, um Gefahren für die Beschäftigten zu erkennen, Maßnahmen abzuleiten und deren Wirksamkeit zu überprüfen.

Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen zur Prävention von Hauterkrankungen

Es ist die Aufgabe des Unternehmens eine Beurteilung der am Arbeitsplatz auftretenden Hautbelastungen durchzuführen. Viele Hautprobleme lassen sich vermeiden, wenn Hautgefährdungen in der Gefährdungsbeurteilung angemessen berücksichtigt, geeignete Schutzmaßnahmen festgelegt, umgesetzt und auf ihre Wirksamkeit geprüft werden.

Wenn nach Substitutionsprüfung sowie der Umsetzung technischer und organisatorischer Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik noch Gefährdungen am Arbeitsplatz bestehen, sind geeignete Schutzhandschuhe, Hautschutzmittel als persönliche Schutzmaßnahmen auszuwählen und bereitzustellen. Die Umsetzung der Schutzmaßnahmen ist maßgeblich für die Prävention von Hauterkrankungen und ist daher in Unterweisungen zu vermitteln.

Die Gefährdungsbeurteilung besteht aus der Gefährdungsermittlung, der Risikobewertung und den daraus abgeleiteten und erforderlichen Schutzmaßnahmen, die ständig auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen und ggf. an sich ändernde Gegebenheiten anzupassen sind.

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1. Gefährdungsermittlung

Bei der Gefährdungsermittlung müssen die Gefährdungen der einzelnen Tätigkeiten in den jeweiligen Arbeitsbereichen nach Art und Umfang der Hautgefährdung ermittelt werden. Es sind physikalische (mechanische), chemische, und/oder biologische Einwirkungen zu berücksichtigen.

a) Mechanische Gefährdungen
Hautbelastungen durch scharfkantige Werkstücke, Staub, Späne, spitze Gegenstände, abrasive Oberflächen etc. sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz und nach der Betriebssicherheitsverordung zu berücksichtigen.

b) Gefährdungen durch Gefahrstoffe
Hinweise zur Hautgefährdung von Gefahrstoffen bieten die Gebindekennzeichnungen, Sicherheitsdatenblätter sowie das technische Merkblatt. Auch die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) enthalten Informationen zur Hautgefährdung. So lässt sich diese mithilfe der TRGS 401 durch die Einstufung in eine Gefährudgskategorie bewerten:

  • g  = geringfügige Gefährdung durch Hautkontakt
  • m  = mittlere Gefährdung durch Hautkontakt
  • h  = hohe Gefährdung durch Hautkontakt

Gleichermaßen können aus der TRGS 401 erforderliche Schutzmaßnahmen abgeleitet werden.

c) Biologische Gefährdungen
Die Biostoffverordnung regelt den Schutz von Beschäftigten, die mit biologischen Arbeitsstoffen in Kontakt kommen. Sie legt grundsätzliche Kritereien für die Gefährdungsbeurteilung fest. Dabei unterscheidet die Biostoffverordnung zwischen gezielten Tätigkeiten (Mikroorganismen und deren Gesundheitsgefährdung sind bekannt) und nicht gezielten (Mikroorganismen und deren Gesundheitsgefährdung sind nicht bekannt).

Bereiche in den Mitgliedsunternehmen der BG ETEM, in denen nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen verrichtet werden sind z. B.

  • Arbeiten in zahntechnischen Laboratorien
  • Umgang mit Wäsche aus Bereichen mit erhöhter Infektionsgefährdung
  • Wartungs- und Reinigungsarbeiten in Abwasserbehandlungsanlagen, Biogaserzeugungsanlagen sowie Raumlufttechnischen Anlagen
  • Altpapierrecycling in Papiermühlen
  • Tätigkeiten mit kontaminierten Büchern in Archiven


Die Gefährdungsermittlung muss praxisnah erfolgen, insofern sind der tatsächliche Arbeitsablauf sowie die Arbeitsumgebung vor Ort zu Grunde zu legen.

Von besonderer Bedeutung ist die Ermittlung und Feststellung, ob mehrfache oder kombinierte Hautgefährdungen auftreten können, da hierdurch oft ein deutlich erhöhtes Risiko für die Gesundheit der Haut besteht. Hierzu zählen beispielsweise folgende Gefährdungen:

  • Einwirken durch Nässe und Temperatur
  • Zusätzliche Belastungen durch abrasive Einwirkungen durch die Tätigkeit selbst oder die Verwendung von Handwaschpasten mit Reibemittel
  • Einwirkungen durch intensive Hautreinigungsverfahren
  • Einwirkungen durch Hautdesinfektionsmittel


Weitere Kriterien bei der Ermittlung von Gefährdungen der Haut sind:

  • Eigenschaften der hautschädigenden Stoffe (siehe hierzu Sicherheitsdatenblätter oder technische Merkblätter)
  • Intensität, Häufigkeit bzw. zeitlicher Umfang der hautgefährdenden Tätigkeit
  • Belastende Klimafaktoren, z. B. Kälte, Hitze, Luftbewegung, niedrige Luftfeuchtigkeit

 

2. Risikobewertung

Grundlage der Risikobewertung ist der zu betrachtende Arbeitsablauf in Verbindung mit den hierbei ermittelten – ggf. individuellen – Gefährdungen. Hierbei können auch spezielle Betriebserfahrungen berücksichtigt werden.

 

3. Maßnahmen

Ergeben sich aus der Risikobewertung hautgefährdende Tätigkeiten und ist das resultierende Risiko nicht mehr akzeptabel, so sind vom Unternehmen geeignete und wirksame Maßnahmen zur Verminderung der Hautbelastung zu veranlassen. Erst wenn Substitution, technische und/oder organisatorische Maßnahmen die ermittelte Gefährdung nicht oder nicht ausreichend beseitigen, ist als personenbezogene Maßnahme die Verwendung geeigneter Persönlicher Schutzausrüstung zulässig.

Zu den Maßnahmen können insbesondere zählen:

  • Erstellen und aushängen von Betriebsanweisungen,
  • Erstellen eines arbeitsplatzspezifischen Hautschutz- und Hygieneplans,
  • Einsatz von Schutzhandschuhen und/oder Hautschutzmitteln etc.
  • Arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene Unterweisungen der beschäftigten Personen,
  • Durchführung/Anbieten arbeitsmedizinischer Vorsorge.

 

4. Dokumentation

Die Gefährdungsbeurteilung muss dokumentiert werden. Die Unterlagen müssen dabei mindestens enthalten:

  • für welche Tätigkeit die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wurde,
  • die Art der Gefährdung,
  • das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung,
  • die festgelegten Schutzmaßnahmen sowie das Ergebnis der Überprüfung der Schutzmaßnahmen.

 

Gesetze, Verordnungen im Rahmen des Hand- und Hautschutzes (Auszug)

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
  • Achte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8.GPSGV)
  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung – PSA-BV)
  • Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV),
  • Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) mit zugehörigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), insbesondere TRGS 401 Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen 
  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung - BioStoffV) mit dazugehörigen Technischen Regeln für Biostoffe (TRBA)

Umfassende aktuelle Informationen zu den rechtlichen Maßgaben finden Sie auf den Informationsseiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin BAuA