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Wer bezahlt Hautschutzmittel?

Hautschutzmittel gehören zu den persönlichen Schutzmaßnahmen. Sie sind nach § 2 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (DGUV Vorschrift 1) in Verbindung mit § 3 Arbeitsschutzgesetz vom Arbeitgeber für die betroffenen Beschäftigten zur Verfügung zu stellen. Die Kosten für Maßnahmen nach § 3 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz dürfen den Beschäftigten nicht auferlegt werden. Hautschutzmittel müssen daher von dem Unternehmer grundsätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt werden. 

Nur bei Verdacht auf eine Berufskrankheit, übernimmt der Unfallversicherungsträger ggf. für einen bestimmten Zeitraum nach der Meldung der Erkrankung die Kosten für besondere Maßnahmen.