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Sind Hautschutzmittel PSA und sind sie vom Arbeitgeber an entsprechenden Arbeitsplätzen zur Verfügung zu stellen?

Hautschutzmittel entsprechen im juristischen Sinn nicht der PSA-Verordnung (EU) 2016/425, sondern der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel. Hier wird gefordert, die Auslobungen von Hautschutzmitteln in einem Wirksamkeitsnachweis nachzuweisen.

Hautschutzmittel gehören zu den persönlichen Schutzmaßnahmen. Sie sind nach § 2 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (DGUV Vorschrift 1) in Verbindung mit § 3 Arbeitsschutzgesetz vom Arbeitgeber für die betroffenen Beschäftigten zur Verfügung zu stellen. Die Kosten für Maßnahmen nach § 3 Abs.3 Arbeitsschutzgesetz dürfen den Beschäftigten nicht auferlegt werden. Hautschutzmittel müssen daher von dem Unternehmer grundsätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt werden.